Honorarordnung (HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805) in der Fassung des Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
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Für Bauanträge sind amtliche Formulare nach den jeweiligen Bauordnungen vorgeschrieben. Da Bauordnungsrecht Länderrecht ist, differieren diese wie die Bauordnungen selbst voneinander. Zum Teil sind die amtlichen Formulare im Internet als pdf-Formulare zum Download bereitgestellt. In der nachfolgenden Tabelle sind einige Bezugsquellen vermerkt.
Viele Bauanträge bedürfen der Vorlage (Bearbeitung und Unterzeichnung) durch einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur bzw. bei baustatischen Berechnungen durch einen zugelassenen Baustatiker.
Welche Bauvorhaben Bauantragsfrei sind, welche angezeigt werden müssen und welche einen Bauantrag erfordern, ist der jeweiligen Bauordnung zu entnehmen bzw. kann beim zuständigen Bauordnungsamt oder bei einem Bauingenieur Ihres Vertrauens erfragt werden. Der Umfang der erforderlichen Bauvorlagen ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften, in Sachsen aus der Bauvorlageverordnung (BauVorlVO). Bei Sonderbauten können dem Ermessen der Baubehörde entsprechend weitergehende Nachweise erforderlich sein oder es kann bei einfachen Bauten auf einzelne Bauvorlagen verzichtet werden.
Torgauer Tagung der Festungsforscher und Zeithistoriker am 8. und 9. Mai 2009 in Torgau Veranstalter: Förderverein Europa Begegnung e.V. Torgau; Schloßstraße 19; 04860 Torgau; 03421 715647; ostwest@online.de